In der Folge wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er bereits darauf hingewiesen worden sei, dass seine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er unentschuldigt nicht zur Verhandlung komme. Gemäss der Aktennotiz von Gerichtssekretärin C.________ habe der Beschwerdeführer daraufhin angegeben, dass das für ihn in Ordnung sei, das Gericht wohl genügend andere Fälle zu beurteilen habe und man ihm dann die Rechnung schicken solle (Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 57).