Am 25. April 2025 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim Regionalgericht und gab an, dass er am 30. April 2025 Ferien habe, seine Kinder betreuen müsse und nicht wisse, wie er dies belegen solle. Auf Nachfrage von Gerichtssekretärin C.________, ob er die Betreuung nicht anders organisieren könne, gab er an, dass dies nicht möglich sei und die Kinder bei ihm sein sollen, wenn sie schon mal da seien. In der Folge wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er bereits darauf hingewiesen worden sei, dass seine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er unentschuldigt nicht zur Verhandlung komme.