_ wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2025 telefonisch erklärt, dass er für eine Terminverschiebung mit Belegen nachweisen müsse, dass er am Verhandlungstermin verhindert sei und seine Einsprache im Falle eines unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen gelte (Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 56). Am 25. April 2025 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim Regionalgericht und gab an, dass er am 30. April 2025 Ferien habe, seine Kinder betreuen müsse und nicht wisse, wie er dies belegen solle.