3 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2025 betreffend Terminverschiebung gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und mit Hinweis auf die Säumnisfolgen vorgeladen wurde (Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 46-47; Bestätigung Zustellung durch die Post am 13. Februar 2025: Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag. 50). 4.2 Mit «Einsprache» vom 3. April 2025 meldete sich der Beschwerdeführer von der Hauptverhandlung ab (Akten PEN 24 400 / PEN 25 3, pag.