Am 30. April 2025 verfügte das Regionalgericht, dass die Strafbefehle infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 30. April 2025 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit würden seine Einsprachen als zurückgezogen gelten und die Strafbefehle würden zu rechtskräftigen Urteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).