1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig. Mit Strafbefehl O 24 9497 vom 30. Juli 2024 wurde er wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels am Fahrzeug (mit Kontrollschild B.________) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf einen Tag festgesetzt.