_, als erforderlich, um die gesundheitliche, psychische, soziale und emotionale Entwicklung des Beschwerdeführers sicherzustellen. 7.3 Letztlich erweist sich die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung auch als zumutbar, da damit der Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung entgegengewirkt werden soll. Auch wenn die Massnahme für den Beschwerdeführer einschneidend sein mag, werden dadurch seine wohl verstandenen Interessen geschützt.