10 satzmassnahmen [jene nach Art. 237 Abs. 1 Bst. c-g StPO] dieselbe Maximaldauer wie für die Untersuchungshaft gilt und diese periodisch zu überprüfen sind). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nach Art. 5 i.V.m. 15 Abs. 1 JStG, vollzogen in der M.________, als erforderlich, um die gesundheitliche, psychische, soziale und emotionale Entwicklung des Beschwerdeführers sicherzustellen.