7.2.3 Was die Dauer der Schutzmassnahme anbelangt, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es sich gemäss der Auffassung des Bundesgerichts bei der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafrechtlichen Urteils) um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme handelt, so dass die Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft bzw. neu verlängert werden