Zumal die angeordnete Schutzmassnahme der Bewältigung einer akuten Krise dient, rechtfertigt es sich, diese anzuordnen, bevor das Gutachten vorliegt. Die vorsorgliche Anordnung einer stationären Massnahme vor Vorliegen des Gutachtens führt denn auch nicht dazu, dass das Resultat des Gutachtens «vorgespurt» wird. Zum einen hat der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit sich zu bewähren und zum anderen kann und muss die angeordnete Schutzmassnahme bei veränderten Verhältnissen angepasst werden (dazu sogleich E. 7.2.3).