S. 11 des Betreuungsjournals, Gespräch mit der Mutter vom 1. April 2025). Auch wenn dies nicht explizit aus dem oberinstanzlich eingereichten Gutachtensauftrag vom 8. Mai 2025 hervorgeht, darf davon ausgegangen werden, dass in diesem Rahmen auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Suizidgedanken zu beobachten sein werden und zu beurteilen sein wird, ob er sich tatsächlich ernsthaft davon distanzieren konnte. Zumal die angeordnete Schutzmassnahme der Bewältigung einer akuten Krise dient, rechtfertigt es sich, diese anzuordnen, bevor das Gutachten vorliegt.