Vielmehr ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – anders als in der Beschwerde behauptet wird – deutlich gemacht hat, dass er mit einer Begutachtung nicht einverstanden ist und nicht mitmachen will (vgl. Protokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. April 2025, S. 5 Z. 128-130 und 137-138). Weiter gilt es in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer – anders als das Schulprogramm der L.________ und ein Praktikum –die Termine bei der V.________ (Stiftung) (Suchtberatungsgespräche als persönliche Leistung) mehrfach nicht wahrgenommen hat (S. 8 des Betreuungsjournals, SMS an den Beschwerdeführer vom 17. März 2025;