7.2.2 Wenn vorgebracht wird, es könne nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Begutachtung entziehen werde, da noch keine solche angeordnet worden sei, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Vielmehr ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – anders als in der Beschwerde behauptet wird – deutlich gemacht hat, dass er mit einer Begutachtung nicht einverstanden ist und nicht mitmachen will (vgl. Protokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. April 2025, S. 5 Z. 128-130 und 137-138).