Letzteres wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. 7.2 Der Beschwerdeführer stellt indes die Erforderlichkeit der vorsorglichen strafrechtlichen Schutzmassnahme in Frage. 7.2.1 Soweit er geltend macht, die in der angefochtenen Verfügung formulierten Ziele könnten auch in einem ambulanten Setting in der L.________ erreicht werden, ist ihm hinsichtlich der Ziele «Abschluss des Schuljahres und Förderung im Berufsfindungsprozess», «therapeutische und/oder medikamentöse Begleitung für das Lernsetting» und «altersgerechte Freizeitgestaltung» grundsätzlich zuzustimmen.