7. Auch wenn der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nach Art. 5 i.V.m. 15 Abs. 1 JStG bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden: 7.1 Obschon dem Betreuungsjournal entnommen werden kann, dass die Fallverantwortlichen zwischenzeitlich sogar eine Versetzung in die geschlossene Abteilung in Erwägung gezogen haben, erweist sich die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der offenen Erziehungseinrichtung M.________ als geeignet, um die in der angefochtenen Verfügung genannten Ziele (Begutachtung im stationären Rahmen;