die vorsorgliche offene Unterbringung in der M.________ inkl. Begutachtung (vgl. Protokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. April 2025, S. 7-8 Z. 205-211). Beim Beschwerdeführer besteht daher klar ein dringliches Schutzbedürfnis im Sinne einer gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Gefährdungslage. Die Jugendanwaltschaft kam daher zu Recht zum Schluss, dass eine freiwillige bzw. zivilrechtliche Massnahme nicht mehr ausreicht. Vielmehr drängt sich eine Schwerpunktverschiebung in den Bereich der jugendstrafrechtlichen Massnahme auf.