Am letzten Wochenende sei der Beschwerdeführer erst um 5.00 Uhr nachhause gekommen (S. 11 des Betreuungsjournals, Gespräch vom 1. April 2025 mit der Mutter). 6.2 Mit der Leitung Jugendanwaltschaft hat sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht verbessert. Im Gegenteil kann dem Betreuungsjournal entnommen werden, dass sich der Eintritt in die Stiftung M.________ (nachfolgen: M.________) gemäss Rückmeldung der Bezugsperson Herr T.________ schwierig gestaltete.