Auch am Tag des vorerwähnten Vorfalls, dem 17. März 2025, (siehe dazu E. 5.3) hatte sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet und kam erst nach Mitternacht nach Hause, was der Mutter grosse Sorgen bereitete (S. 9 des Betreuungsjournals, Telefonat vom 18. März 2025 mit der Mutter). Nach dem Vorfall berichtete die Mutter der Jugendanwaltschaft zwar, dass der Beschwerdeführer die Schule in der L.________ regelmässig und gerne besuche und am Mittwoch direkt ins Praktikum gehe, sie sich aber wegen der Zeit, die der Beschwerdeführer «draussen» verbringe, Sorgen mache.