S. 5 des Betreuungsjournals, Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 23. Februar 2025). Auch am Tag des vorerwähnten Vorfalls, dem 17. März 2025, (siehe dazu E. 5.3) hatte sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet und kam erst nach Mitternacht nach Hause, was der Mutter grosse Sorgen bereitete (S. 9 des Betreuungsjournals, Telefonat vom 18. März 2025 mit der Mutter).