Gemäss Betreuungsjournal kam es zu einer Tätlichkeit gegenüber einer Betreuungsperson, worauf der Beschwerdeführer zum Institutionsleiter, Herr R.________, nach Hause zog. Obschon das Zusammenleben dort gut funktioniert habe, habe er sich nichts sagen lassen und keine Eingrenzungen akzeptiert. Dem Betreuungsjournal kann weiter entnommen werden, dass sich die negative Verhaltensveränderung des Beschwerdeführers damit begründen lasse, dass er sich in P.________ (Ort) in eine schlechte Peer- Gruppe begeben habe.