Dass sich der Beschwerdeführer in einer Krisensituation befindet, ergibt sich mit der Vorinstanz auch aufgrund seines labilen Befindens, des kontinuierlichen Cannabiskonsums, der Konflikte zuhause und der finanziellen Belastungen: 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die freiwillige, zivilrechtliche Platzierung des Beschwerdeführers im Internat I.________ in P.________ (Ort) nicht weitergeführt wurde, da sich diese zunehmend krisenhaft gestaltete. Gemäss Betreuungsjournal kam es zu einer Tätlichkeit gegenüber einer Betreuungsperson, worauf der Beschwerdeführer zum Institutionsleiter, Herr R.________, nach Hause zog.