6. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde waren nicht nur die neuen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. März 2025 Auslöser für die Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahme. Dass sich der Beschwerdeführer in einer Krisensituation befindet, ergibt sich mit der Vorinstanz auch aufgrund seines labilen Befindens, des kontinuierlichen Cannabiskonsums, der Konflikte zuhause und der finanziellen Belastungen: 6.1