als Auskunftsperson vom 18. März 2025, S. 5 Z. 186-188 und S. 6 Z. 229-238). Entgegen der Verteidigung bestehen damit durchaus Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 17. März 2025 eine bedeutendere Rolle eingenommen hat, als er zugeben will. 5.4 Insbesondere mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil von F.________ ist der dringende Tatverdacht damit ohne Weiteres zu bejahen.