Anmerkung der Kammer: der Sicherheitsmitarbeiter meldete der Polizei, wonach an der Q.________ (Strasse) in N.________ (Ort) ein Jugendlicher von mehreren Personen bedrängt werde). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer anfänglich noch ausgesagt hatte, er sei einfach anwesend gewesen. Er habe nichts gemacht, nicht zugestochen. Er habe F.________ mehrmals die Hand auf die Schulter gelegt (a.a.O., S. 3 Z. 26-30). Später gab er indes an, F.________ zu Boden geworfen zu haben (a.a.O., S. 6 Z. 200-207). Auch gab er an, seine Hand «an ihm» gehabt zu haben, als F.________ von vorne geschlagen worden sei.