geworfenen Delikten im Wesentlichen bestritten werde, da der Beschwerdeführer eher zufällig dabei gewesen zu sein scheine. Jedenfalls sei der bei ihm vermutete Tatanteil nicht derart umfassend, dass eine Haft geprüft worden wäre. Schon allein, weil unklar sei, ob und wenn ja in welchem (sicher untergeordneten) Ausmass der Beschwerdeführer an den vorgeworfenen Delikten beteiligt gewesen sei, erweise sich die Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht als gerechtfertigt. 5.3 Dem kann nicht gefolgt werden.