Auch die Ausdehnung des Strafverfahrens vom 17. März 2025 auf die Vorwürfe der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, des Angriffs, evtl. des Diebstahls, der versuchten Erpressung, mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung, angeblich begangen am 17. März 2025 zum Nachteil von F.________, sowie der versuchten Erpressung, mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung, angeblich begangen am 17. März 2025 zum Nachteil von G.________, stellt er nicht in Abrede. In der Beschwerde wird jedoch explizit festgehalten, dass eine Beteiligung an den ihm vor-