Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Ende 2024 gegen ihn ein Strafverfahren wegen Erpressung, Drohung und Nötigung eröffnet wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass das Verfahren in der Folge wegen Delikten wie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen oder Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie Besitz und Konsum von Haschisch und Marihuana ausgedehnt wurde. Genannte Ausdehnungen hätten an den ursprünglich angeordneten internen Abklärungen zu seiner Person jedoch nichts geändert. Ebenso wenig seien ein Gutach-