tätig wird und die vorher genannten Ziele erreicht werden können. 5. Betreffend Vorgeschichte kann grundsätzlich auf die Darstellungen in den angefochtenen Verfügungen (E. 4 hiervor) und die amtlichen Akten SL-24-0874 verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit straffällig wurde. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde er mit Strafbefehl SL-19-0249 vom 17. Mai 20219 wegen Diebstahls von geringem Vermögenswert verurteilt.