3 4. Die Vorinstanz begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung wie folgt: Am 21.11.2024 eröffnete die Jugendanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland gegen A.________ ein Jugendstrafverfahren wegen Erpressung, Drohung und Nötigung. An der Einvernahme vom 16.12.2024 gab die Verfahrensleitung eine interne Abklärung zur Person in Auftrag.