3.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 JStG ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder wenn die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt ist.