Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Wie die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird auch die der Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Gesetz nicht explizit erwähnt.