Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin H.________, vom 15. April 2025 (SL-24-0874) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort nach Hause zu entlassen. 2. Die diesbezüglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung – namentlich für seine Verteidigungskosten – auszurichten.