Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 195 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d. B.________ (Eltern) a.v.d. Fürsprecherin C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrich- tung mit Begutachtung Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Gebrauch eines gefährlichen Gegenstandes, Angriffs, Dieb- stahls etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 15. April 2025 (SL-24-0874) Erwägungen: 1. Die Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft/ Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (SL-24-0874) wegen Erpressung, Drohung und Nötigung, angeblich began- gen am 14. November 2024 zum Nachteil von D.________, wegen Diebstahls, an- geblich begangen am 7. November 2024 zum Nachteil der E.________ AG, wegen Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 14. November 2024, wegen Besitzes und Konsums von Haschisch, angeblich begangen am 10. November 2024, wegen Besitzes und Konsums von Marihuana, angeblich begangen am 6. November 2024, wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand, Angriffs, evtl. Diebstahls, versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung, angeblich begangen am 17. März 2025 zum Nachteil von F.________, wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung, angeblich begangen am 17. März 2025 zum Nachteil von G.________ und wegen Rauchens in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs, angeblich begangen am 31. März 2025. Mit Verfügung vom 15. April 2024 (der amtlichen Verteidigung zugestellt am 22. April 2025) ordnete sie die vorsorgliche Unterbringung des Be- schwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung mit gleichzeitiger Begutach- tung an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürspreche- rin C.________, am 2. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin H.________, vom 15. April 2025 (SL-24-0874) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort nach Hause zu entlassen. 2. Die diesbezüglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung – namentlich für seine Verteidi- gungskosten – auszurichten. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Mai 2025 ein Beschwerdeverfah- ren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab der Leitung Jugend- anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2025 (inkl. Beilage) beantragte die Leitung Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerden. Am 15. Mai 2025 teilte Fürsprecherin Marti mit, dass keine Schlussbemerkungen eingereicht werden. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zuläs- sig. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vor- sorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozess- 2 ordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO kann die Jugendanwaltschaft während der jugendstrafprozessualen Untersu- chung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 12-15 JStG anordnen. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit anderen Worten um pro- visorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage so- wie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und - verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismäs- sig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundes- gerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Ju- gendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erfor- derliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Wie die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird auch die der Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Gesetz nicht explizit er- wähnt. Zumal der zuständigen Behörde nach der Rechtsprechung die Kompetenz zur Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in einer geschlos- senen Einrichtung in Krisensituationen – etwa bis zum Vorliegen einer psychiatri- schen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen – zukommt (Urteil des Bundesge- richts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Reist gegen Schweiz, vom 27. Oktober 2020, insbesondere E. 81), muss dies ad maiore minus auch bei der Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungsein- richtung zwecks Begutachtung gelten. 3.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 JStG ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der phy- sischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder wenn die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrich- tung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt ist. 3 4. Die Vorinstanz begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung wie folgt: Am 21.11.2024 eröffnete die Jugendanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland gegen A.________ ein Jugendstrafverfahren wegen Erpressung, Drohung und Nötigung. An der Einvernahme vom 16.12.2024 gab die Verfahrensleitung eine interne Abklärung zur Person in Auftrag. Die Untersuchung wurde mehr- mals ausgedehnt wegen Diebstahl, wegen Übertretung des BG zum Schutz vor Passivrauchen, Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen, Besitz und Konsum von Haschisch und Besitz und Konsum von Marihuana. A.________ war zivilrechtlich freiwillig platziert im Internat I.________, welcher sich in den letzten Mo- naten krisenhaft darstellte, da sich A.________ immer weniger an die Abmachungen der Institution hielt. Ende Jahr 2024 waren weder A.________ noch das Internat I.________ mehr bereit, die Platzie- rung aufrecht zu erhalten. Auf seinen Wunsch und im Einverständnis der Mutter kehrte er vorüberge- hend zu ihr nach Hause zurück. Im Rahmen der internen Abklärung wurde bei A.________ Unterstützungsbedarf festgestellt. Sein Be- finden verschlechterte sich ohne regelmässige Tagesstruktur. In den Gesprächen mit der zuständigen Sozialarbeiterin gab er an, Zukunftssorgen zu haben und dass er sich hilflos und erschöpft fühle. Fi- nanzielle Sorgen würden ihn stark belasten. Er äusserte an zwei Gesprächen Suizidgedanken, von welchen er sich im Nachhinein glaubhaft distanzieren konnte. Die zuständige Sozialarbeiterin bot ihm Unterstützung an. Das Aufgleisen einer Therapie lehnte er jedoch ab. Bei der Suche eines Jobs zum Geldverdienen zeigte sich A.________ wenig motiviert. Die Eltern zeigten sich engagiert in der Unter- stützung von A.________. Aber in den letzten Wochen zeigte sich auch, dass deren Einfluss auf sein Verhalten begrenzt ist. Vor allem die Ausgangzeiten abends bzw. nachts sowie der aus Sicht der Mutter nicht förderlichen Freundeskreis von A.________ führten vermehrt zu Konflikten zwischen ihm und sei- ner Mutter. Da von zivilrechtlicher Seite her eine Anschlusslösung in Vorbereitung war, wurde in Rück- sprache mit dem Beistand entschieden, die zivilrechtlichen Bemühungen einer freiwilligen Unterbrin- gung von Seiten der Jugendanwaltschaft zu unterstützen und abzuwarten, ob diese einen beruhigen- den Effekt auf seinen Lebenswandel haben und damit das Risiko von weiteren möglichen Delikten zu minimieren. Sein Beistand, Herr J.________ vom Sozialdienst K.________ (Ortschaft), bemühte sich um eine An- schlusslösung und fand in der kantonalen L.________ für Jugendliche (folgend L.________ genannt) eine Institution, welche A.________ im ambulanten Setting einen Schulabschluss ermöglicht, Jugend- und Familiencoaching sowie eine Begutachtung anbietet. A.________ konnte schliesslich im März 2025 mit der Schule starten. In der Nacht vom 17.03.2025 wurde A.________ von der Polizei angehalten. Aufgrund der laufenden polizeilichen Ermittlungen wurde per 19.03.2025 die Untersuchung erneut ausgedehnt wegen vorsätz- licher einfacher Körperverletzung durch Gebrauch eines gefährlichen Gegenstandes, Angriff, evtl. Dieb- stahl, versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung durch die Jugendanwaltschaft BJS und damit die Ablösung der bisherigen zivilrechtlichen Massnahmen auf freiwilliger Basis ist notwendig und auch angesichts des erneuten Verdachts auf massive Straffälligkeiten, seinem labilen Befinden, der Famili- ensituation und dem überbordenden Freizeitverhalten von A.________, verhältnismässig. Das bishe- rige Setting (auf freiwilliger Basis im Rahmen der zivilrechtlichen Unterstützung) reicht nicht aus, um A.________ vor weiterer Delinquenz zu schützen und es muss davon ausgegangen werden, dass er in einem hohen Grad selbst- und fremdgefährdend unterwegs ist. Mit der Unterbringung sollen insbeson- dere folgende Ziele erreicht werden: 4 - Begutachtung im stationären Rahmen - Abschluss des Schuljahres und Förderung im Berufsfindungsprozess - Therapeutische und/oder medikamentöse Begleitung für das Lernsetting - Altersgerechte Freizeitgestaltung; Auseinandersetzung mit Peer-Gruppe - Pflege der «gesunden» Kontakte Um das Rückfallrisiko von A.________ weiter senken zu können, soll die spezialisierte Begleitung (päd- agogisch, agogisch, therapeutisch) während der Unterbringung mit ihm zusätzlich folgende Themen reflektieren und bearbeiten: - Auseinandersetzung mit Suchtmittelkonsum - Auseinandersetzung mit Deliktverhalten - Deliktfreiheit […]. Durch die innerhalb kurzer Zeit begangenen strafbaren Handlungen, dem kontinuierlichen Konsum von Cannabis, der Konflikte zuhause und seinen finanziellen Belastungen, ist A.________ in seiner gesund- heitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung stark gefährdet. Mit der Platzierung im M.________ kann die Situation beruhigt und die altersgerechte Entwicklung von ihm gefördert, seine Tagesstruktur und sein Freizeitverhalten geregelt und kontrolliert werden. Er kann mit Unterstützung eigene Zukunftsperspektiven entwickeln, medizinisch und/oder therapeutisch in seiner Lernleistung un- terstützt und gefördert werden, er wird professionell an die Berufswelt herangeführt und er kann mit Gleichaltrigen lernen, seine Freizeit mit «gesundem Inhalt» zu füllen. Das Gutachten soll zudem im Weiteren insbesondere Aufschluss über den psychischen und physischen Zustand von A.________ sowie eine Einschätzung seines Verhaltens und in Bezug auf eine allfällige Rückfallgefahr geben und die Frage beantworten, welche Unterstützung er in Zukunft benötigt, damit er nicht wieder deliktisch tätig wird und die vorher genannten Ziele erreicht werden können. 5. Betreffend Vorgeschichte kann grundsätzlich auf die Darstellungen in den angefoch- tenen Verfügungen (E. 4 hiervor) und die amtlichen Akten SL-24-0874 verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit straffällig wurde. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde er mit Strafbefehl SL-19-0249 vom 17. Mai 20219 wegen Diebstahls von geringem Vermögenswert verurteilt. Am 18. Februar 2021 wurde er mit Strafbefehl SL-20-0303 wegen Tätlich- keiten, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz (Halten von Wildtieren ohne Bewilligung) und Dro- hung verurteilt. Am 6. Juli 2021 und 18. Juli 2021 ergingen die Strafbefehle SL-21- 0460 und SL-21-0648 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten bzw. Beschimpfung und Drohung. Mit Strafbefehl SL-24-0820 vom 1. November 2024 erfolgte eine Ver- urteilung wegen Konsums von Marihuana und Hinderung einer Amtshandlung. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Ende 2024 gegen ihn ein Strafverfahren wegen Erpressung, Drohung und Nötigung eröffnet wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass das Verfahren in der Folge wegen Delikten wie Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz zum Schutz vor Passivrauchen oder Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen sowie Besitz und Konsum von Haschisch und Marihuana ausgedehnt wurde. Genannte Ausdehnungen hätten an den ursprünglich angeordneten internen Ab- klärungen zu seiner Person jedoch nichts geändert. Ebenso wenig seien ein Gutach- 5 ten in Auftrag gegeben oder eine Platzierung geprüft worden. Auch die Ausdehnung des Strafverfahrens vom 17. März 2025 auf die Vorwürfe der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, des Angriffs, evtl. des Diebstahls, der versuchten Erpressung, mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung, angeb- lich begangen am 17. März 2025 zum Nachteil von F.________, sowie der versuch- ten Erpressung, mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung, angeblich began- gen am 17. März 2025 zum Nachteil von G.________, stellt er nicht in Abrede. In der Beschwerde wird jedoch explizit festgehalten, dass eine Beteiligung an den ihm vor- geworfenen Delikten im Wesentlichen bestritten werde, da der Beschwerdeführer eher zufällig dabei gewesen zu sein scheine. Jedenfalls sei der bei ihm vermutete Tatanteil nicht derart umfassend, dass eine Haft geprüft worden wäre. Schon allein, weil unklar sei, ob und wenn ja in welchem (sicher untergeordneten) Ausmass der Beschwerdeführer an den vorgeworfenen Delikten beteiligt gewesen sei, erweise sich die Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungs- einrichtung nicht als gerechtfertigt. 5.3 Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerde- führers als beschuldigte Person vom 20. März 2025 (nachfolgend: Einvernahme des Beschwerdeführers) kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer vorge- worfen wird, F.________ am 17. März 2025 zwischen 21.22 und 22.54 Uhr in N.________ (Ort) im Kocherpark sowie später im O.________ (Ort) geschlagen und mit einem Messer bedroht zu haben. Im Zuge der Auseinandersetzung sei das Opfer verletzt und sein Mobiltelefon entwendet worden (Einvernahme des Beschwerdefüh- rers, S. 1 Z. 6-9). Der Beschwerdeführer sagte aus, er kenne F.________ aus P.________ (Ort). F.________ sei auf Kurve gewesen. Er habe Kollegen getroffen, die er erst seit zwei Tagen gekannt habe. Diese hätten «was zu klären» gehabt und er sei mitgegangen. Im Kocherpark hätten die anderen «die Sache» mit F.________ «geklärt». Danach seien sie an den Ort gegangen, wo der Security die Polizei geru- fen habe (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers, S. 3 Z. 25-26, 31 und 38-53, S. 5 Z. 127-129; Anmerkung der Kammer: der Sicherheitsmitarbeiter meldete der Polizei, wonach an der Q.________ (Strasse) in N.________ (Ort) ein Jugendlicher von mehreren Personen bedrängt werde). Weiter ist zu beachten, dass der Be- schwerdeführer anfänglich noch ausgesagt hatte, er sei einfach anwesend gewesen. Er habe nichts gemacht, nicht zugestochen. Er habe F.________ mehrmals die Hand auf die Schulter gelegt (a.a.O., S. 3 Z. 26-30). Später gab er indes an, F.________ zu Boden geworfen zu haben (a.a.O., S. 6 Z. 200-207). Auch gab er an, seine Hand «an ihm» gehabt zu haben, als F.________ von vorne geschlagen wor- den sei. Vielleicht habe er ihm einen Klapf gegeben. Grund dafür sei vielleicht das Hasch gewesen (a.a.O., S. 6 Z. 217-222; vgl. auch S. 7 Z. 248-250). Auf Frage, wes- halb er F.________ wegen des Haschs einen Klapf gegeben habe, gab der Be- schwerdeführer an, dies nicht genau zu wissen bzw. wollte er dies nicht kommentie- ren (a.a.O., S. 6 Z. 224-225). Des Weiteren gab er auf Vorhalt von F.________ Aus- sage, wonach F.________ von ihm im Schwitzkasten gehalten worden sei, an, er habe jemanden gewürgt, er wisse nicht, wie er das beschreiben solle, es könne sein (a.a.O., S. 7 Z. 253-255). Das Festhalten würde er eher als Umarmung erklären, den Arm um die Schulter legen (a.a.O., S. 7 Z. 262-263). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer mit F.________ an der Q.________ (Strasse) durch die 6 Polizei angehalten wurde und F.________ die Person, mit der er angehalten wurde, als «den Schwarzen» bezeichnete, der ihm unter anderem das Messer an den Hals gehalten hatte. Zudem gab er an «den Schwarzen» einmal in P.________ (Ort) ge- sehen zu haben (siehe dazu die Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson vom 18. März 2025, S. 5 Z. 186-188 und S. 6 Z. 229-238). Entgegen der Verteidi- gung bestehen damit durchaus Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer anläss- lich des Vorfalls vom 17. März 2025 eine bedeutendere Rolle eingenommen hat, als er zugeben will. 5.4 Insbesondere mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil von F.________ ist der dringende Tatverdacht damit ohne Weiteres zu bejahen. 6. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde waren nicht nur die neuen strafrechtli- chen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. März 2025 Auslöser für die Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahme. Dass sich der Beschwerdefüh- rer in einer Krisensituation befindet, ergibt sich mit der Vorinstanz auch aufgrund seines labilen Befindens, des kontinuierlichen Cannabiskonsums, der Konflikte zu- hause und der finanziellen Belastungen: 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die freiwillige, zivilrechtliche Platzierung des Be- schwerdeführers im Internat I.________ in P.________ (Ort) nicht weitergeführt wurde, da sich diese zunehmend krisenhaft gestaltete. Gemäss Betreuungsjournal kam es zu einer Tätlichkeit gegenüber einer Betreuungsperson, worauf der Be- schwerdeführer zum Institutionsleiter, Herr R.________, nach Hause zog. Obschon das Zusammenleben dort gut funktioniert habe, habe er sich nichts sagen lassen und keine Eingrenzungen akzeptiert. Dem Betreuungsjournal kann weiter entnom- men werden, dass sich die negative Verhaltensveränderung des Beschwerdeführers damit begründen lasse, dass er sich in P.________ (Ort) in eine schlechte Peer- Gruppe begeben habe. Auch nachdem er wieder bei der Mutter wohnte, pflegte er (noch) Kontakte zu Erwachsenen, die die Mutter nicht unterstützte, und blieb oft nächtelang weg. Laut Beistand (Herr J.________) sei die Mutter überfordert (S. 1-2 des Betreuungsjournals, Telefonat vom 11. Dezember 2024 mit Herr J.________). Im Rahmen des Abklärungsgesprächs vom 20. Januar 2025 gab der Beschwerde- führer an, Selbstmordgedanken zu haben. Er habe oft kreisende, negative Gedan- ken, die er mit Kiffen oder Alkoholkonsum abschalte. Zudem äusserte er, finanzielle Probleme (CHF 1'000.00 Schulden bei S.________) zu haben (S. 2 des Betreuungs- journals). Anlässlich der Gespräche vom 24. Januar 2025 und 3. Februar 2025 di- stanzierte er sich zwar von den Selbstmordgedanken, gab aber an, nach wie vor zu Entspannungszwecken zu kiffen (S. 3-4 des Betreuungsjournals). Die mit der V.________ (Stiftung) (Anmerkung der Kammer: V.________ (Stiftung)) vereinbar- ten Termine (Suchtberatungsgespräche als persönliche Leistung) nahm der Be- schwerdeführer mehrfach nicht wahr (S. 8 des Betreuungsjournals, SMS an den Be- schwerdeführer vom 17. März 2025; S. 10 des Betreuungsjournals, Telefonat mit Mutter vom 24. März 2025). Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, zeigte er sich bei der Suche nach einem Job zum Geldverdienen ebenfalls wenig motiviert (S. 5 des Betreuungsjournals, Gespräch vom 23. Februar 2025 mit dem Beschwer- deführer; S. 8 des Betreuungsjournals, E-Mail vom 4. März 2025 an Herr J.________). Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich auch die Situation zuhause 7 in den letzten Wochen – trotz Engagement der Eltern – nicht entspannte. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer wiederholt über Nacht weg, ohne die Mutter zu informie- ren. Zudem kam es zu Diskussionen rund um das Thema Geld (S. 4 des Betreu- ungsjournals, Telefonat mit der Mutter vom 17. Februar 2025; S. 4-5 des Betreu- ungsjournals, WhatsApp der Mutter vom 20. Februar 2025; S. 5 des Betreuungsjour- nals, Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 23. Februar 2025). Auch am Tag des vorerwähnten Vorfalls, dem 17. März 2025, (siehe dazu E. 5.3) hatte sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet und kam erst nach Mitternacht nach Hause, was der Mutter grosse Sorgen bereitete (S. 9 des Betreuungsjournals, Telefonat vom 18. März 2025 mit der Mutter). Nach dem Vorfall berichtete die Mutter der Jugend- anwaltschaft zwar, dass der Beschwerdeführer die Schule in der L.________ regel- mässig und gerne besuche und am Mittwoch direkt ins Praktikum gehe, sie sich aber wegen der Zeit, die der Beschwerdeführer «draussen» verbringe, Sorgen mache. Sie traue seinen Freunden nicht und verdächtige sie, in Drogenhandel verwickelt zu sein. Am letzten Wochenende sei der Beschwerdeführer erst um 5.00 Uhr nach- hause gekommen (S. 11 des Betreuungsjournals, Gespräch vom 1. April 2025 mit der Mutter). 6.2 Mit der Leitung Jugendanwaltschaft hat sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht verbessert. Im Gegenteil kann dem Betreuungsjournal entnommen werden, dass sich der Eintritt in die Stiftung M.________ (nachfolgen: M.________) gemäss Rückmeldung der Bezugsperson Herr T.________ schwierig gestaltete. Insbesondere habe sich der Beschwerdefüh- rer geweigert, sein Handy abzugeben, so dass er in den Einschluss genommen wer- den musste, um ihm das Handy abzunehmen. Zudem wurde er positiv auf Kokain (470ng/ml) getestet, was er lediglich damit kommentierte, dass er eigentlich nur Can- nabis konsumiere und gedacht habe, das vor zwei Tagen eingenommene Kokain zeige nicht mehr an. Des Weiteren hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt und er habe angegeben, bis am Montag mitzumachen, bis ihn seine Anwältin raushole. Weshalb der Beschwerdeführer ein Messer bei sich trug, ist unklar, er gab dieses jedoch freiwillig ab (S. 14 des Betreuungsjournals, E-Mail von Herr T.________ vom 25. April 2025). Gemäss Betreuungsjournal entwich der Beschwerdeführer sodann am 29. April 2025 aus der M.________, mutmasslich um einer Sanktion wegen Can- nabiskonsums zu entkommen. In der Folge tauchte er am 30. April 2025 bei der Mutter auf. Diese meldete sich später telefonisch beim M.________ und gab im Rah- men des Gesprächs an, dass sie die Situation überfordere und ihr das Verhalten des Beschwerdeführers Sorge bereite. Gemäss Rückmeldung des Co-Leiters der M.________, Herr U.________, bekam dieser anlässlich des erwähnten Telefonats mit, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, zurück nach M.________ zu gehen, im Rahmen des Streits gewalttätig gegenüber der Mutter geworden war und daraufhin entwichen ist. Nach Auskunft des Bruders des Beschwerdeführers sei es nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Mutter handgreiflich geworden sei. Die Mutter habe anschliessend die Polizei verständigt, welche den Beschwerdeführer aufgegriffen und ins M.________ zurückgebracht habe. Dieser habe angegeben, auf Kurve Drogenschulden eingetrieben zu haben (S. 15-16 des Betreuungsjournals, E-Mail von Herrn U.________ vom 2. Mai 2025). 8 6.3 Unter Berücksichtigung des Ausgeführten (E. 5, 6.1, 6.2 und 6.3) wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einer Abwärtsspirale befindet. So wurde er wie- derholt straffällig, konsumiert Drogen, sieht sich mutmasslich veranlasst, auf Kurven- gängen Drogenschulden einzutreiben, und hält sich nicht an Regeln, was auch die jüngste Entweichung aus der M.________ zeigt. Die Eltern – namentlich die Mutter, gegenüber welcher er handgreiflich wurde – sind zunehmend überfordert und befür- worten die vorsorgliche offene Unterbringung in der M.________ inkl. Begutachtung (vgl. Protokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. April 2025, S. 7-8 Z. 205-211). Beim Beschwerdeführer besteht daher klar ein dringliches Schutzbe- dürfnis im Sinne einer gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Ge- fährdungslage. Die Jugendanwaltschaft kam daher zu Recht zum Schluss, dass eine freiwillige bzw. zivilrechtliche Massnahme nicht mehr ausreicht. Vielmehr drängt sich eine Schwerpunktverschiebung in den Bereich der jugendstrafrechtlichen Mass- nahme auf. 7. Auch wenn der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Unter- bringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nach Art. 5 i.V.m. 15 Abs. 1 JStG bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden: 7.1 Obschon dem Betreuungsjournal entnommen werden kann, dass die Fallverantwort- lichen zwischenzeitlich sogar eine Versetzung in die geschlossene Abteilung in Er- wägung gezogen haben, erweist sich die vorsorgliche Unterbringung des Beschwer- deführers in der offenen Erziehungseinrichtung M.________ als geeignet, um die in der angefochtenen Verfügung genannten Ziele (Begutachtung im stationären Rah- men; Abschluss des Schuljahres und Förderung im Berufsfindungsprozess; thera- peutische und/oder medikamentöse Begleitung für das Lernsetting; altersgerechte Freizeitgestaltung; Auseinandersetzung mit Peer-Gruppe; Pflege gesunder Kon- takte) zu erreichen, handelt es sich dabei doch um eine Institution zur akuten Krisen- intervention bei männlichen Jugendlichen (http://www.M.________.ch/ueber- uns/auftrag/ [zuletzt besucht am 15. Mai 2025]). Letzteres wird vom Beschwerdefüh- rer denn auch nicht in Abrede gestellt. 7.2 Der Beschwerdeführer stellt indes die Erforderlichkeit der vorsorglichen strafrechtli- chen Schutzmassnahme in Frage. 7.2.1 Soweit er geltend macht, die in der angefochtenen Verfügung formulierten Ziele könnten auch in einem ambulanten Setting in der L.________ erreicht werden, ist ihm hinsichtlich der Ziele «Abschluss des Schuljahres und Förderung im Berufsfin- dungsprozess», «therapeutische und/oder medikamentöse Begleitung für das Lern- setting» und «altersgerechte Freizeitgestaltung» grundsätzlich zuzustimmen. Was die Ziele «Auseinandersetzung mit Peer-Gruppe» und «Pflege gesunder Kontakte» anbelangt, zeigt jedoch insbesondere der Vorfall vom 17. März 2025, dass eine am- bulante Massnahme nicht ausreicht, um den Beschwerdeführer vor weiterer Delin- quenz bzw. deliktsträchtigen Situationen fern- bzw. vom Eintreiben von Drogenschul- den abzuhalten. Die mit der Unterbringung in der M.________ geschaffene räumli- che Distanz dürfte dazu durchaus förderlich sein. Mit der Leitung Jugendanwalt- schaft erscheint eine engmaschigere Betreuung derzeit unumgänglich, um beim Be- schwerdeführer eine Beruhigung und Stabilisierung der Lebenssituation zu errei- 9 chen. Er benötigt momentan eine klare Tagesstruktur, um so eigene Zukunftsper- spektiven entwickeln zu können und durch medizinische und/oder therapeutische Unterstützung professionell an die Berufswelt herangeführt zu werden. Nur am Rande ist anzumerken, dass sich angesichts des jüngsten Kurvengangs ernsthaft die Frage stellt, ob eine offene Unterbringung längerfristig ausreichen wird. 7.2.2 Wenn vorgebracht wird, es könne nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerde- führer einer Begutachtung entziehen werde, da noch keine solche angeordnet wor- den sei, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Vielmehr ist ihr entgegenzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer – anders als in der Beschwerde behauptet wird – deutlich gemacht hat, dass er mit einer Begutachtung nicht einverstanden ist und nicht mitmachen will (vgl. Protokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. April 2025, S. 5 Z. 128-130 und 137-138). Weiter gilt es in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer – anders als das Schulprogramm der L.________ und ein Praktikum –die Termine bei der V.________ (Stiftung) (Suchtberatungsge- spräche als persönliche Leistung) mehrfach nicht wahrgenommen hat (S. 8 des Be- treuungsjournals, SMS an den Beschwerdeführer vom 17. März 2025; S. 10 des Be- treuungsjournals, Telefonat mit Mutter vom 24. März 2025; S. 11 des Betreuungs- journals, Gespräch mit der Mutter vom 1. April 2025). Auch wenn dies nicht explizit aus dem oberinstanzlich eingereichten Gutachtensauftrag vom 8. Mai 2025 hervor- geht, darf davon ausgegangen werden, dass in diesem Rahmen auch die vom Be- schwerdeführer geäusserten Suizidgedanken zu beobachten sein werden und zu be- urteilen sein wird, ob er sich tatsächlich ernsthaft davon distanzieren konnte. Zumal die angeordnete Schutzmassnahme der Bewältigung einer akuten Krise dient, recht- fertigt es sich, diese anzuordnen, bevor das Gutachten vorliegt. Die vorsorgliche An- ordnung einer stationären Massnahme vor Vorliegen des Gutachtens führt denn auch nicht dazu, dass das Resultat des Gutachtens «vorgespurt» wird. Zum einen hat der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit sich zu bewähren und zum anderen kann und muss die angeordnete Schutzmassnahme bei veränderten Ver- hältnissen angepasst werden (dazu sogleich E. 7.2.3). 7.2.3 Was die Dauer der Schutzmassnahme anbelangt, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es sich gemäss der Auffassung des Bundesgerichts bei der vorsorglichen Un- terbringung in einer geschlossenen Einrichtung (während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafrechtlichen Urteils) um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme handelt, so dass die Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft bzw. neu verlängert werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 62 + 63 vom 21. Februar 2025 E. 7.2 unter anderem mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). Auch wenn die mit einer vorsorgli- chen offenen Unterbringung einhergehenden Einschränkungen mutmasslich gerin- ger sind, erscheint auch eine monatliche Überprüfung der diesbezüglichen Voraus- setzungen angesichts der Schwere des Eingriffs als angezeigt (vgl. auch BGE 141 IV 190 E. 3.3 [= Pra 104 (2015) Nr. 70], wonach für die «einschneidendsten» Er- 10 satzmassnahmen [jene nach Art. 237 Abs. 1 Bst. c-g StPO] dieselbe Maximaldauer wie für die Untersuchungshaft gilt und diese periodisch zu überprüfen sind). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nach Art. 5 i.V.m. 15 Abs. 1 JStG, vollzogen in der M.________, als erforderlich, um die gesundheitliche, psychische, soziale und emo- tionale Entwicklung des Beschwerdeführers sicherzustellen. 7.3 Letztlich erweist sich die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungsein- richtung auch als zumutbar, da damit der Gefährdung des Beschwerdeführers in sei- ner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung entge- gengewirkt werden soll. Auch wenn die Massnahme für den Beschwerdeführer ein- schneidend sein mag, werden dadurch seine wohl verstandenen Interessen ge- schützt. 7.4 Daraus folgt, dass auch die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen offenen Unter- bringung des Beschwerdeführers in der M.________ zu bejahen ist. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin C.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Jugendanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 15. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12