8. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft verlängert hat. Der Beschwerdeführer dringt indes mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. Kürzung der Haftdauer sowie Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für sechs Monate, d.h. bis zum 19. Oktober 2025 verlängert hat und die Haftdauer nunmehr um drei Monate gekürzt und bis am 19. Juli 2025 verlängert wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.