237 StPO zu erkennen, um der von ihm ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen (vgl. Vorabgutachten, S. 46). Ob nach Vorliegen des zweiten bzw. ergänzenden Vorabgutachtens allfällige mildere Ersatzmassnahmen in Frage kommen, wird zu gegebenem Zeitpunkt erneut zu prüfen sein. 7.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich mithin unter Berücksichtigung der Verkürzung der Haftdauer auch als verhältnismässig.