Mit Ablauf der drei Monate wird darüber zu befinden sein, ob der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben ist. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer wird daher in zeitlicher Hinsicht um drei Monate, d.h. bis am 19. Juli 2025 verkürzt. 7.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft, vermag auch die Beschwerdekammer mit Verweis auf die Ausführungen des Vorabgutachtens zum aktuellen Zeitpunkt keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, um der von ihm ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen (vgl. Vorabgutachten, S. 46).