Indessen darf eine Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO nur in Ausnahmefällen angeordnet werden. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstellung des Vorabgutachtens nicht persönlich begutachtet worden ist. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt auf das vorliegende Aktengutachten abgestellt werden kann, drängt sich eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers in naher Zukunft auf. Dabei ist ebenfalls zu klären, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers in den letzten zwei Monaten – wie behauptet –