Mit Blick auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Brandstiftung (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) droht dem Beschwerdeführer mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate noch keine Überhaft. Auch mit Blick auf die ausstehenden Ermittlungshandlungen (insbesondere die Erstellung des Hauptgutachtens, Gelegenheit zur Stellungnahme, allfällige Ergänzungsfragen sowie Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Schlussbefragung) erscheint die angeordnete Haftdauer von sechs Monaten nicht per se unverhältnismässig. Indessen darf eine Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art.