Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Verhältnismässigkeit vor, dass die Haft nur bis Ende Mai anzuordnen sei. Eine Verlängerung von 14 Tagen reiche aus, um den ursprünglich vorgesehenen Explorationstermin nachzuholen und das Ergebnis daraus in einem ergänzenden Bericht festzuhalten. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2025 festgenommen und am 1. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt.