6. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der qualifizierten Wiederholungsgefahr offen, ob der von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angeführte besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr vorliegt. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen die qualifizierte Wiederholungsgefahr ebenfalls klar bejaht (E. 5.4), kann der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr ebenfalls offengelassen werden.