Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Vorabgutachten abstellte, welches dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Legalprognose attestiert. Diesbezüglich kann auf die zitierten Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Legalprognose verwiesen werden, welchen vollumfänglich gefolgt werden kann (E. 5.3.1 und E. 5.3.2. hiervor). 9 5.4 Nach dem Gesagten ist die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach wie vor zu bejahen.