Es erscheint indessen angezeigt, in naher Zukunft ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer – sollte dieser tatsächlich dazu bereit sein – durchzuführen. Diesbezüglich stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit die Frage, ob sich angesichts der gegebenen Umstände eine ausnahmsweise Verlängerung um sechs Monate rechtfertigen lässt (siehe E. 7.3 hiernach). Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Ablehnung seines Beweisantrages nicht genügend begründet worden ist.