Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer geweigert, das Explorationsgespräch mit dem Gutachter zu führen, womit eine solche Ausnahmekonstellation vorliegt. Insoweit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Weiteren war Dr. med. D._____