Ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung der betroffenen Person ist nur ausnahmsweise zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E.3.7.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 176 E.4.5.1). Indessen kann ein Aktengutachten in Betracht kommen, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f).