8 5.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass derzeit auf das von Dr. med. D.________ erstellte Gutachten vom 8. April 2025 (nachfolgend: Vorabgutachten) abzustellen ist. Was der Beschwerdeführer und seine Verteidigung dagegen vorbringen, verfängt nicht. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Vorabgutachten lediglich auf den Akten basiert und ohne Durchführung eines Explorationsgesprächs ausgefertigt wurde.