So schien es aus gutachterlicher Sicht – trotz der Kenntnis über die nunmehr gemäss amtlicher Verteidigung vorliegende Bereitschaft des Beschuldigten für ein Gespräch kurz vor Endredaktion der Vorabstellungnahme – auch nicht angezeigt, ein solches noch vor Abschluss der Vorabstellungnahme nachzuholen. Zudem lässt sich bereits aus dem Inhalt der Telefonnotiz vom 10. April 2025, wonach der Beschuldigte immer wieder in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt werden muss, schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht verbessert hat.