Es ist nicht davon auszugehen, dass ein neuer Explorationstermin innert der nächsten 14 Tage wie von der amtlichen Verteidigung gefordert – an der Einschätzung des Gutachters bzw. seiner Schlussfolgerung in der Vorabstellungnahme etwas zu ändern vermöchte. So schien es aus gutachterlicher Sicht – trotz der Kenntnis über die nunmehr gemäss amtlicher Verteidigung vorliegende Bereitschaft des Beschuldigten für ein Gespräch kurz vor Endredaktion der Vorabstellungnahme – auch nicht angezeigt, ein solches noch vor Abschluss der Vorabstellungnahme nachzuholen.