Derzeit liege eine sehr ungünstige Legalprognose vor (vgl. Vorabstellungnahme, S. 47). Vorliegend kann vollumfänglich auf die Schlussfolgerungen in der Vorabstellungnahme abgestellt werden. Daran ändert auch das Vorbringen der amtlichen Verteidigung nichts, wonach die Vorabstellungnahme – aufgrund der Weigerung des Beschuldigten am 02. April 2025 mit Dr. D.________ zu sprechen – allein auf den vorliegenden Akten basiere, zumal die Lebensverhältnisse des Beschuldigten gut dokumentiert sind.