Dieses Störungsbild sei statistisch gesehen mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit für strafbare Handlungen verbunden (vgl. Vorabstellungnahme, S. 42). Beim Beschuldigten seien vor allen ähnliche Delikte wie die bei ihm aufgrund der Tatvorwürfe vorliegenden Deliktskategorien zu erwarten (vgl. Vorabstellungnahme, S. 43). Es bestünden beim Beschuldigten etliche Risikofaktoren für neuerliche Delinquenz, welche – insbesondere in freiheitlichem Setting – zudem höchstens teilweise beeinflussbar seien. Derzeit liege eine sehr ungünstige Legalprognose vor (vgl. Vorabstellungnahme, S. 47).