5.3.2 Im angefochtenen Entscheid (Ziff. 21) hielt das Zwangsmassnahmengericht zusätzlich Folgendes fest: Zwischenzeitlich liegt die Vorabstellungnahme von Dr. D.________ vom 08. April 2025 vor. Darin hält der Gutachter zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte an einem medizinisch-psychiatrischen Störungsbild leide, welches unter anderem mit einer leichten bis mittelschwere neuropsychologische Störung vergesellschaftet sei (vgl. Vorabstellungnahme, S. 41). Dieses Störungsbild sei statistisch gesehen mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit für strafbare Handlungen verbunden (vgl. Vorabstellungnahme, S. 42).